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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 1 StR 551/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 206a Abs. 1
StPO § 460
StPO § 462
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 551/06

vom 19. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Juli 2006 aufgehoben

a) im Fall III 2 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und Bedrohung verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels sowie über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin ist zugleich mit der Entscheidung über die Gesamtstrafe zu befinden.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 30. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt hat, hat der Senat, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, das Verfahren nach § 206a StPO wegen Verjährung eingestellt.

2. Die Einsatzstrafe von vier Jahren kann bestehen bleiben, da sie von der Verfahrenseinstellung nicht berührt ist. Die nach alledem hinsichtlich des Strafausspruchs allein gebotene Aufhebung der Gesamtstrafe erfolgt mit der Maßgabe, dass die nunmehr nur noch gebotene Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe durch Beschluss gemäß §§ 460, 462 StPO zu erfolgen hat.



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