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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 1 StR 555/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 555/03

vom 18. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Juni 2003 wird

a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 1. b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten W. erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte W. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die am 23. Oktober 2001 und am 3. November 2001 begangenen Taten (Fälle II. 1. a und II. 1. b der Urteilsgründe) stehen nach den getroffenen Feststellungen zueinander in Tatmehrheit. Die konkrete zweite Tat wurde nach problemlosem Verlauf der ersten aufgrund eines neuen Tatentschlusses unter Festlegung des genauen Datums, des Einsatzes anderer Kuriere und anderer Flugroute nach erneuter Beschaffungsfahrt in die Niederlande durchgeführt. Auch das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Revision keine andere Bewertung der Konkurrenzen vorgenommen (UA S. 58). Es hat lediglich aus Versehen (für II. 1.) nur eine Einzelstrafe festgesetzt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat daher das Verfahren im Fall II. 1. b nach § 154 Abs. 2 StPO ein, so daß die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für den Fall II. 1. a verbleibt. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, weil die vom Landgericht bei der Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigten Einzelstrafen und damit der Schuldumfang unverändert bleiben (UA S. 65).

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz des Verteidigers Herrn Rechtsanwalt Dr. H vom 18. Februar 2004 hat vorgelegen.



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