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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 1 StR 565/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 565/00

vom

13. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Schluckebier, Hebenstreit, Schaal,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte Waltenberger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Das Revisionsgericht kann nur dann in die Strafzumessung des Tatrichters eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Einen solchen Mangel enthält das angefochtene Urteil nicht.

Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, daß er den objektiven Sachverhalt größtenteils eingeräumt hat, wenn er auch die Tat selbst nicht gestanden hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rn. 50).

Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verbüßung von Untersuchungshaft grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 23. November 2000 - 3 StR 225/00). Es stellt indes keinen Rechtsfehler dar, wenn das Landgericht hier wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft abgestellt hat.



Ende der Entscheidung

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