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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 1 StR 571/01
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 24a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 571/01

vom

5. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. September 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme der Strafkammer, die Schuldfähigkeit der Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr festgestelltes Verhalten vor, während und nach der Tat sowie der Umstand, daß sie bei der kurz darauf erfolgten Festnahme "kaum merklich unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluß" standen, belegt die Beurteilung des Landgerichts hier unabhängig von der genauen Blutalkoholkonzentration. Zu den naturwissenschaftlichen Zusammenhängen zwischen Atemluft- und Blutalkoholkonzentration weist der Senat im übrigen auf die der Vorschrift des § 24a Abs. 1 StVG zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers (dazu Gutachten des Bundesgesundheitsamtes <Schoknecht>, Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 1992) sowie die Auswertung von Slemeyer/Arnold/Klutzny/ Brackemeyer in NZV 2001, 281 hin.



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