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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.1999
Aktenzeichen: 1 StR 577/98 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 577/98

vom

5. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1999 beschlossen:

Der Beschluß des Senats vom 5. November 1998 wird wie folgt berichtigt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO).

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. Juni 1998 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt und ihn von weiteren (gleichartigen) Vorwürfen freigesprochen.

Revision gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 4 StPO vom 5. November 1998 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Senat stellt klar, daß sich die Urteilsaufhebung nur auf die Verurteilung des Angeklagten bezieht.

Bei einem Verkündungsversehen kann die Urteilsformel durch Beschluß der an der Entscheidung beteiligten Richter nachträglich berichtigt werden, soweit aus dem insgesamt Verkündeten für alle Verfahrensbeteiligten sowohl das Versehen als auch das wirklich Beschlossene zweifelsfrei deutlich wird (ständ. Rspr., vgl. die Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 260 Rdn. 13).

Dies gilt entsprechend auch für Entscheidungen des Revisionsgerichts. Daß das Urteil des Landgerichts nur insoweit aufgehoben wurde, als der Angeklagte verurteilt worden war, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß nur über seine Revision und daher nicht über die in dem Senatsbeschluß vom 5. November 1998 nicht angesprochenen Freisprüche zu befinden war.



Ende der Entscheidung

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