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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 579/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 579/99

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Boetticher, Schomburg, Schluckebier,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwältin als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. Juni 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Jugendkammer bei der Strafzumessung wesentliche den Angeklagten belastende Umstände unerörtert gelassen habe, so daß die Tat als hinterlistiger Überfall bei Nacht stattfand, daß das Tatopfer erst 16 Jahre alt war und daß wegen der Erkrankung des Angeklagten an Hepatitis C ein Ansteckungsrisiko bestand. Das Landgericht hat jedoch diese Umstände in den Feststellungen dargestellt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß es sie bei der Strafzumessung übersehen hat; ausdrücklich müssen nicht alle Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil angeführt werden (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1). Die Vorstrafen des Angeklagten sind dagegen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden, die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft durfte wegen der damit verbundenen Ungewißheit strafmildernd berücksichtigt werden, auch wenn der Angeklagte hafterfahren ist.

Insgesamt erscheint die verhängte Strafe in Anbetracht der weiter angeführten Milderungsgründe - umfassendes Geständnis, das der Geschädigten eine Vernehmung vor Gericht ersparte, Bitte um Entschuldigung und die schwierige Lebensgeschichte - nicht als unvertretbar gering.

Ende der Entscheidung

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