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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 1 StR 58/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 345 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 58/04

vom 3. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 8. Januar 2004 ist gegenstandslos.

2. Es liegt keine Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2003 vor.

3. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"1. ... Der Angeklagte hat weder verspätet Revision eingelegt, noch hat er die vorgeschriebene Form des § 345 Abs. 2 StPO außer Acht gelassen. Eine wirksame Revision ist vielmehr nicht eingelegt worden. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 nicht ernsthaft erklärt, dass das Urteil angefochten werden soll. Im Gegenteil hat er ausdrücklich klargestellt, dass 'in keinem Fall' eine Entscheidung des Revisionsgerichts angestrebt ist.

2. Zur Klarstellung ist entsprechend § 349 Abs. 1 StPO festzustellen, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde. Die Rechtskraft ist bereits mit Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingetreten. Es kann dahinstehen, ob in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Oktober 2003 darüber hinaus ein wirksamer Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu sehen ist. Denn der Schriftsatz ist am Tag des Ablaufs der Revisionseinlegungsfrist bei dem Landgericht eingegangen.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil schon keine Frist versäumt wurde. Die Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist mangels wirksamer Revisionserklärung nicht in Gang gesetzt worden."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.



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