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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 586/98
Rechtsgebiete: BtMG, StPO


Vorschriften:

BtMG § 30
BtMG § 30 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 586/98

vom

17. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. April 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit - jeweils unerlaubt begangener - vorsätzlicher Einfuhr von Schußwaffen und Munition, vorsätzlichem Besitz und Führens von halbautomatischen Selbstladekurzwaffen und vorsätzlicher Beförderung und Einfuhr von Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ein Mobiltelefon eingezogen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte von K. ein Darlehen in Höhe von 10.000 DM erhalten. K. vereinbarte mit dem Angeklagten, dieser solle ihm bei seinem Lieferanten S. in einer unbestimmten Vielzahl von Transportfahrten Portionen von mindestens 50 Gramm Kokain beschaffen. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte neben Kokain zum Eigenverbrauch auch den ratenweisen Erlaß seiner Darlehensschulden in Höhe von 500 DM pro Fahrt erlangen. Aufgrund dieser Abrede kam es zu fünf Beschaffungsfahrten. Bei der sechsten Tat schmuggelte der Angeklagte zwei Selbstladepistolen nebst Munition und zwei Handgranaten aus dem Ausland nach Deutschland ein. Die Schußwaffen hatte S. bei K. bestellt, um sich damit vor Dritten zu schützen. Die Pistolen sollten im Tausch gegen Kokain ausgeliefert werden. Die Handgranaten waren als "Geschenk" für S. gedacht. Der Angeklagte führte ferner 2.700 DM Bargeld des K. bei sich, um auch damit Kokain zu erwerben.

Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe die Betäubungsmitteldelikte bandenmäßig im Zusammenwirken mit K. und S. begangen. Mit S. habe er sich gegen Dritte "verbündet". Das bandenmäßige Zusammenwirken mit K. werde durch die Abrede der Schuldenverrechnung deutlich; hinzu komme eine persönliche Verbundenheit, die auch dazu geführt habe, daß K. bei der beabsichtigten Heirat des Angeklagten als Trauzeuge tätig werden sollte.

Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbindung zu einer Bande voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Straftaten der in den §§ 30, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 38, 26, 28, 31; 42, 255, 257 f.; BGH StV 1998, 599, jew. m.w. Nachw.). Erforderlich ist über die mittäterschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen. Dafür ist kennzeichnend, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgen (BGH NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner). Das Vorliegen einer bandenmäßigen Organisation, in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind, oder ein "mafiaähnlicher Charakter" des Zusammenschlusses wird nicht gefordert. Ob die Voraussetzungen einer bandenmäßigen Tatbegehung gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG erfüllt sind, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Die Bewertung der Umstände des Einzelfalles obliegt dem Tatrichter (BGH NJW 1998, 293, 294). Dessen Wertung, daß der Angeklagte mit K. eine Bandenabrede getroffen und aufgrund eines gemeinschaftlichen übergeordneten Bandeninteresses gehandelt hat, überschreitet den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Das Landgericht durfte die Darlehensverrechnung und die persönliche Verbundenheit zwischen diesen Personen als Indikatoren einer bandenmäßigen Begehung heranziehen.

Unrichtig ist nur die Annahme, auch S. sei ein weiteres Bandenmitglied gewesen. Dieser stand K. und dem Angeklagten nur als selbständiger "Geschäftspartner" gegenüber, handelte also nicht aufgrund eines gemeinsamen übergeordneten Bandeninteresses mit diesen zusammen (vgl. BGH aaO). Daran ändert die Tatsache, daß er sich bei der letzten Tat auch Waffen zu seinem Schutz liefern lassen und diese gegen Kokain eintauschen wollte, nichts. Die Annahme des Landgerichts, er habe sich dabei mit dem Angeklagten und K. gegen Dritte "verbündet", wird von den Feststellungen nicht getragen.

Dieser Rechtsfehler hat aber keinen Einfluß auf den Schuldspruch, da schon der Zusammenschluß von zwei Personen zur Erfüllung des Bandenbegriffs ausreicht. Auswirkungen auf die Strafzumessung kann der Senat gleichfalls ausschließen, da das Landgericht dabei weder der Zahl der Bandenmitglieder noch dem Umfang der Verstrickung des Angeklagten in die Bande eigenständiges Gewicht beigemessen hat.

Der Antrag des Generalbundesanwalts, unter Änderung des Schuldspruchs die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, steht der getroffenen Entscheidung nicht entgegen; denn der Zusatz im Antrag des Generalbundesanwalts ändert nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revision durch Beschluß (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93 m.w.Nachw.).



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