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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 6/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 6/99

vom

9. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28. September 1998 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte der Bestechung statt in 109 nur in 108 Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Berichtigung des Schuldspruchs war geboten, weil dem Landgericht bei der Fassung des Tenors ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.

Im übrigen bemerkt der Senat: Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Zeugin K. "veranlaßt", in regelmäßigen Abständen Geldleistungen an H. zu erbringen, rechtfertigt nicht den von der Revision gezogenen Schluß, es liege nur eine Tathandlung des Angeklagten im Rechtssinne vor. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß der Begriff "veranlassen" bedeutet, jemand anderen dazu zu bringen, etwas zu tun oder auch die Beauftragung eines Dritten durch Anordnung dafür zu sorgen, daß etwas Bestimmtes geschieht (Duden 2. Aufl. 1995, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). Auch kann man den von der Revision gewünschten Schluß daraus ziehen, daß weiter festgestellt ist, der Angeklagte habe die Zeugin B. nach "Rücksprache mit ihm" veranlaßt, die von H. gewünschten Elektrogeräte zu bestellen.

Dies ist indes nicht zwingend.

Die Verwendung des Wortes "Veranlassen" in beiden Fällen sagt nichts über die Dichte der vom Angeklagten gegenüber beiden Zeuginnen ausgeübten Kontrollen aus.

Vor allem aber sind die weiteren Feststellungen im Sinne tatmehrheitlicher Begehungsweise eindeutig. So führt das Landgericht nicht nur aus, der Angeklagte habe auf Grund mehrfachen, jeweils neu gefaßten Willensentschlusses die Geld- und Sachleistungen übergeben. Es ergibt sich vielmehr weiter aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte in jedem Fall der Geld- und Sachleistungen eigenhändige Überprüfungen vorgenommen hat. So ist (UA S. 10) ausgeführt, H. habe angekündigt, ein- bis zweimal monatlich persönlich bei der Firma S. vorbeizukommen, um vom Angeklagten Barschecks oder Bargeldbeträge entgegenzunehmen, und er habe zugleich angeboten, gemeinsam mit dem Angeklagten Manipulationen an Stundenzetteln und Aufmaßblättern der Firma S. vorzunehmen. In den Räumlichkeiten der Firma S. schauten nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte und H. gemeinsam die Originale der Tageslohnzettel und Aufmaßblätter nach Spielräumen für mögliche Manipulationen durch (UA S. 18). Auch bei den Manipulationen im Submissionsverfahren rechneten H., der Angeklagte sowie die Zeuginnen B. und K. auf Anweisung des Angeklagten die Angebote sämtlicher Mitbewerber nach und stellten auf diese Weise fest, um welchen Betrag das Angebot der Firma S. nachträglich herab- oder heraufzusetzen war (UA S. 21).

Zwar konnte der Angeklagte nicht mehr die genauen Tage bestimmen, in denen er sich mit H. in den Firmenräumlichkeiten getroffen und die jeweiligen Stundenlohnzettel und Aufmaßblätter manipuliert hatte. Doch habe er - so das Landgericht - glaubhaft ausgeführt, daß die jeweiligen Treffen über den gesamten Tatzeitraum hinweg ohne zeitliche Unterbrechung in Zeitabständen von einer bis maximal sechs Wochen stattgefunden hätten (UA S. 32). Hieraus und aus den weiteren Umständen - auf die der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist -, daß der Angeklagte alleiniger Inhaber, Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma war, sich die Schecksummen zum Teil auf ganz spezielle Beträge bezogen und sich schon daher jeder generellen Anweisung entzogen, ergibt sich, daß das Landgericht zu Recht davon ausging, der Angeklagte habe in jedem einzelnen Fall die Zeugin K. zur Übergabe von Bargeld oder Schecks angewiesen.



Ende der Entscheidung

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