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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 60/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 177 Abs. 1
StGB § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 60/00

vom

14. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Juli 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall B V der Urteilsgründe der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der versuchten Vergewaltigung entfällt;

b) im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem Raub, mit gefährlicher Körperverletzung, mit Freiheitsberaubung und mit Hausfriedensbruch, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Verletzung des Waffengesetzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Im Fall B V der Urteilsgründe muß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der versuchten Vergewaltigung entfallen:

Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte am 8. Oktober 1998 zwischen 1 und 2 Uhr erneut in das Anwesen der Geschädigten eindringen, um - wie bereits am 10. Mai 1998 nachts geschehen (Fall B I der Urteilsgründe) - diese sowohl zum Geschlechtsverkehr zu zwingen als auch ihr zu seiner eigenen Verwendung Geld wegzunehmen. Hierzu versuchte er, verschiedene Kellerfenster aufzustemmen, was ihm jedoch infolge inzwischen angebrachter Absicherung durch Metallstäbe nicht gelang. Die Geschädigte wurde von dem von ihm verursachten Lärm wach und verständigte sofort die Polizei, die kurz darauf anrückte und den Angeklagten dazu veranlaßte, das Grundstück zu verlassen.

Diese Feststellungen tragen zwar den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (in einem besonders schweren Fall), rechtfertigen aber nicht die - nicht näher begründete - Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zugleich einen Vergewaltigungsversuch begangen. Was die in § 177 Abs. 1 StGB aufgeführten Nötigungsmittel angeht, ergibt das angefochtene Urteil nicht, daß er, wie es § 22 StGB erfordert, nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung dieses Tatbestandes unmittelbar ansetzte (vgl. BGH, Urt. vom 19. Juli 1972 - 2 StR 128/72 - bei Dallinger MDR 1972, 924 f. sowie Urt. vom 10. Juni 1980 - 1 StR 237/80 - bei Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 16; Horn in SK StGB II 42. Lfg. 6. Aufl. § 177 Rdn. 19; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 9). In seinem fehlgeschlagenen Versuch, in das Anwesen einzudringen, liegt hier noch nicht ein unmittelbares Ansetzen zu einem sexuell geprägten Zwangsverhalten des Angeklagten.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die im erörterten Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe. Die diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen weisen keinen Rechtsfehler auf und bleiben deshalb bestehen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Fall B VI der Urteilsgründe hätte es sich empfohlen, im Rahmen der rechtlichen Würdigung klarzustellen, daß sich die Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des Hausfriedensbruchs auf das Eindringen in den Schuppen auf dem Anwesen der Geschädigten bezieht, aus dem er Gegenstände entnahm.

Ende der Entscheidung

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