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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 1 StR 605/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 605/08

vom 5. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers Prof. Dr. Z. vom 3. November 2008 hat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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