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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2000
Aktenzeichen: 1 StR 605/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 260 Abs. 3
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 244 Abs. 3
StGB § 78c Abs. 1 Nr. 5
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 605/99

vom

23. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. April 1999, soweit es ihn betrifft,

a) im Fall B I 1 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO); insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bestechlichkeit in 14 Fällen schuldig ist;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 1999 zutreffend ausgeführt:

"Die Verjährung der Taten des Angeklagten ist erstmals durch den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 16. Dezember 1994 unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB). Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Vergehen der Bestechlichkeit im Fall B I 1 der Urteilsgründe (Bauvorhaben W. , 63/89; UA S. 16) zu diesem Zeitpunkt bereits gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt war. Die Verjährung beginnt nach § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Das ist bei der Bestechlichkeit regelmäßig dann der Fall, wenn der Amtsträger die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil angenommen hat (BGHSt 11, 345, 347; BGH NStZ 1993, 538, 539). Wann der Angeklagte die 'Gegenleistung' für die Herausgabe der Bieterliste zu diesem Bauvorhaben erhalten hat, ist nicht festgestellt worden. Zu Gunsten des Angeklagten (vgl. BGHSt 18, 274; 33, 271, 277; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1) ist daher davon auszugehen, daß die Zahlung des Bestechungsgeldes, das nach den Urteilsfeststellungen jeweils nach Auftragserlangung durch die ausgewählte Firma ausbezahlt wurde, noch am Tag der Auftragserteilung am 15. Dezember 1989 oder am folgenden Tag, also in verjährter Zeit erfolgt ist.

Die Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall B I 1, einer Berichtigung des Schuldspruchs und zum Fortfall der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten (UA S. 106)."

Nach der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles B I 1 der Urteilsgründe weist das Urteil in den übrigen Fällen zum Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die nach insoweit belastenden Zeugenaussagen erfolgte Erklärung des Verteidigers in seinem Schlußvortrag, der Angeklagte habe über die bereits eingestandenen Fälle hinaus bei weiteren konkret benannten Gelegenheiten Bestechungsgelder erhalten, durfte die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung als Geständnis des Angeklagten verwerten. Der Verteidiger hatte die Äußerung ausdrücklich für den Angeklagten abgegeben, und dieser hatte sich in seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen (vgl. BGH StV 1998, 59; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 2 und 4 sowie § 261 Überzeugungsbildung 23).

Die Verfahrensrüge, die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten seien zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Bei der Rüge, § 244 Abs. 3 StPO sei verletzt, muß die Revision die Tatsachen vortragen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Gerichtsbeschlusses ergeben soll (Miebach/Sander NStZ-RR 2000, 1, 3). Bei einer Ablehnung als unerheblich gehören dazu auch die Tatsachen, aus denen die geltend gemachte Erheblichkeit der Beweisbehauptung folgt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 361). Dem genügt das Revisionsvorbringen nicht.

Der Wegfall der Verurteilung im erwähnten Fall führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe (von drei Jahren Freiheitsstrafe). Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß ohne diese Verurteilung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre. Die zum Gesamtstrafausspruch getroffenen Feststellungen weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf und bleiben deshalb aufrechterhalten. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Ende der Entscheidung

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