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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 1 StR 607/07 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 607/07

vom 22. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision macht das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses geltend und erhebt eine Verfahrensrüge sowie die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Sie bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Anklage wurde unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt damit ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vor.

a) Im (als rechtlich eine Tat gewerteten) Fall II 1 der Anklageschrift soll ein Mitangeklagter von 3 kg Heroin, die ein unbekannter Kurier am 28. Novem-ber 2005 nach Deutschland geliefert hatte, fünf Mal jeweils eine Teilmenge von 500 g in eine näher bezeichnete "Bunkerwohnung" verbracht haben. Bei den Fahrten zu dieser Wohnung wurde er, so die Anklage, entweder von einem weiteren Mitangeklagten oder dem Angeklagten begleitet. Die Revision hält es daher jedenfalls nicht für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine Strafbarkeit durch Beteiligung an diesen Fahrten zur Last gelegt wurde, obwohl die Anklage es selbst für möglich hielt, dass er nie an einer solchen Fahrt beteiligt war. Der Senat neigt nicht zu einer solchen, vom Generalbundesanwalt als "gekünstelt" bezeichneten Auslegung der Anklageschrift; gleichwohl ist diese - insoweit teilt der Senat die Auffassung der Revision - hinsichtlich der Zahl der Fahrten, an denen der Angeklagte beteiligt gewesen sein soll, nicht sehr klar abgefasst.

Letztlich kann dies aber auf sich beruhen bleiben. In der Anklageschrift ist nämlich unter der Überschrift "Handel im Rahmen der Bandenstruktur" in Abschnitt II vor Ziffer 1 generell dargelegt, dass der Angeklagte nicht nur an Transportfahrten beteiligt war, sondern auch Geldmittel für Kuriere bereitstellte. Im Hinblick auf den Vorwurf des Bereitstellens von Geldmitteln für Kuriere ist daher die ihm zur Last gelegte Tatbeteiligung auch im Fall II 1 der Anklage mit genügender Klarheit umschrieben. Lag dem Angeklagten aber eine Beteiligung am Handel mit den gesamten 3 kg Heroin durch Bereitstellen von Geld zur Last, können Unklarheiten darüber, (ob und gegebenenfalls) in welchem Umfang er später auch noch am Handel mit diesem Heroin durch Teilnahme am Transport von Teilmengen mitgewirkt hat, die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr berühren. Dementsprechend konnten die aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich der Zahl der Fahrten durch den in der Hauptverhandlung erteilten Hinweis gemäß § 265 StPO, der auf einem entsprechenden Geständnis des Angeklagten basierte, wirksam beseitigt werden.

b) Soweit die Revision der Auffassung ist, auch hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe fehle es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

2. Hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten (vgl. oben 1 a am Ende) ist in der Revisionsbegründung ausgeführt, es sei "aus der Sicht des Angeklagten ... auf erheblichen Druck seitens des Gerichts" abgelegt worden. Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Verteidiger dies wie folgt erläutert: "In der Revisionsbegründung wird keineswegs auf der Grundlage von Kenntnissen des Unterzeichners behauptet, dass auf den Angeklagten Druck ausgeübt wurde, um zu einem Geständnis zu gelangen. Dort wird lediglich die 'Sicht des Angeklagten' wiedergegeben".

Der Senat braucht all dem unter keinem Gesichtspunkt näher nachzugehen. An der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen bestimmten Behauptung eines Verfahrensmangels fehlt es (auch) dann, wenn, wie hier, der Verteidiger die Verantwortung für die für einen Verfahrensmangel gegebene Begründung nicht übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 274 m.w.N.; Kuckein in KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 33).

3. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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