Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 1 StR 607/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 354 Abs. 1a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 607/08

vom 5. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafen sind jedenfalls, wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, ohne dass der Verteidiger hiergegen Einwände erhoben hätte, angemessen i.S.d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

Zurück