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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 614/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 60 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 614/99

vom

15. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Rüge, das Landgericht habe in Abwesenheit des Angeklagten über die Vereidigung und Entlassung der Zeugin J. entschieden, greift nicht durch. Die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin fand in Anwesenheit des Angeklagten statt; er stimmte der Entlassung zu. Daß er nicht anwesend war, als der Vorsitzende die Entlassung verfügte, ist ohne Bedeutung. Soweit der Angeklagte bei der Erörterung einer möglichen Vereidigung der Zeugin abwesend war, kann das Urteil auf dem Mangel nicht beruhen, denn eine Vereidigung kam, da die Zeugin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, keinesfalls in Betracht (§ 60 Nr. 1 StPO).

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