Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 637/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 3
StPO § 245 Abs. 1
StPO § 243 Abs. 4 Satz 2
StPO § 257 Abs. 2
StGB § 333 aF
StGB § 331
StGB § 332
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 637/99

vom

28. März 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Bestechung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Unter Freispruch im übrigen wurde der Angeklagte W. wegen Bestechung in zwölf Fällen, Vorteilsgewährung in zehn Fällen und Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte M. wegen Beihilfe zur Bestechung, Vorteilsgewährung in sechs Fällen, Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind auf die Sachrüge und eine Reihe von Verfahrensrügen gestützt. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

I.

Der Angeklagte W. rügt vergeblich eine Verletzung von § 244 Abs. 2 und 3 StPO und § 245 Abs. 1 StPO.

a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Im Hauptverhandlungstermin vom 15. März 1999 hatte sich der Angeklagte nach Verlesung der Anklageschrift zur Sache eingelassen, ebenso wiederholt im weiteren Gang der Hauptverhandlung. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Juli 1999 überreichte der Angeklagte dem Gericht dann eine neunseitige maschinenschriftliche Erklärung zur Verlesung, in der er unter ausführlicher Würdigung der bisherigen Beweisaufnahme zu den Anklagevorwürfen Stellung nahm. Der Verteidiger beantragte unter Berufung auf § 249 StPO die Verlesung dieses Schreibens. Sie werde ergeben, wie der Angeklagte "seine Einlassung ... unter Betrachtung des Gesamtinhalts der Beweisaufnahme ... abschließend formuliert." Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Es handele sich bei dem Schreiben nicht um eine Urkunde als Beweismittel, sondern um eine persönliche Erklärung, die der Angeklagte selbst vorzutragen habe. Letztlich handele es sich um ein Schlußplädoyer, das im Rahmen des letzten Worts abzugeben sei. Daraufhin wiederholte der Verteidiger den Antrag auf Verlesung des Schreibens. Die Verlesung werde Existenz und Inhalt der Erklärung ergeben und die Einlassung des Angeklagten insgesamt dokumentieren. Die Verlesung werde auch zum Beweis "dieser Tatsache" beantragt. Auch diesen Antrag hat die Strafkammer, im wesentlichen mit der früheren Begründung, abgelehnt.

b) Das Vorgehen der Strafkammer hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.

aa) Ist ein Angeklagter bereit, nach Verlesung des Anklagesatzes vor Beginn der Beweisaufnahme Angaben zur Sache zu machen, ist er zu vernehmen (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Vernehmung erfolgt mündlich und kann nicht durch die Verlesung einer Erklärung des Angeklagten durch das Gericht ersetzt werden (vgl. BGH, Urt. vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94 = BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 40, 211 und NStZ 1994, 593). Auch die dem Angeklagten - unbeschadet § 257 Abs. 2 StPO - zustehenden weiteren Äußerungsrechte im Verlauf der Hauptverhandlung sind von ihm persönlich wahrzunehmen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 257 Rdn. 8). Auch das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) ist als höchstpersönliches Recht des Angeklagten nicht übertragbar (Gollwitzer aaO § 258 Rdn. 28 f.). Das Recht des Angeklagten, ihm wichtig erscheinende Gesichtspunkte vorzubringen, wurde durch den geschilderten Verfahrensgang nicht verkürzt. Nach der Ablehnung der Anträge war er nicht gehindert, diese Gesichtspunkte in der ihm in den genannten Beschlüssen aufgezeigten Weise in die Hauptverhandlung einzubringen.

bb) Ein über den Wunsch des Angeklagten, eine von ihm schriftlich abgegebene Erklärung sei vom Gericht zu verlesen, hinausgehender Beweisantrag liegt nicht vor (vgl. BGHR aaO). Der Umstand, daß der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung dem Gericht etwas mitteilen will, ist als solcher offensichtlich keine den Schuld- oder Strafausspruch betreffende Tatsache, auf die allein ein zulässiger Beweisantrag gerichtet sein kann.

cc) Allerdings kann je nach den Umständen des Falles die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), deren Inhalt und Umfang sich nicht allein nach dem Prozeßverhalten des Angeklagten richtet, die Verlesung eines solchen Schreibens im Hinblick auf seinen Inhalt gebieten. Die genannten Beschlüsse ergeben nicht, daß sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen wäre. Gleichwohl kann die Revision auch nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht Erfolg haben.

(1) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte vorliegen, wenn das Schreiben eine Änderung der bisherigen Angaben des Angeklagten in zentralen Punkten enthielte. Die Annahme, daß es sich so verhielte, brauchte sich der Strafkammer nach dem Inhalt der genannten Anträge, in denen entsprechendes nicht einmal andeutungsweise behauptet ist, jedoch nicht aufzudrängen. Auch aus dem Inhalt des Schreibens selbst ergibt sich derartiges nicht. Soweit dort nicht nur der Inhalt des Anklagesatzes und das Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen behandelt sind, schreibt der Angeklagte darin lediglich, er wolle seine "in der Hauptverhandlung vorgetragenen Aussagen ... zusammenfassen", um dem Gericht seine Einlassung "nochmals nahezubringen".

(2) Allerdings legt die Revision nunmehr eine Reihe von Punkten dar, in denen nach Ihrer Auffassung der Inhalt des Schreibens von den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassungen des Angeklagten abweicht. Der Senat braucht diesem Vorbringen jedoch unter keinem Gesichtspunkt näher nachzugehen, da jedenfalls das Urteil nicht auf den (behaupteten) Widersprüchen zwischen dem im Urteil festgestellten Inhalt der Angaben des Angeklagten und dem Inhalt des Schreibens beruht; es ist an keiner Stelle maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten gestützt. Vielmehr ist rechtsfehlerfrei im einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Ergebnisse der übrigen Beweisaufnahme genau gekennzeichnete Teile der Feststellungen den Angaben des Angeklagten entsprechen und warum dies bei den übrigen ebenso genau gekennzeichneten Teilen der Feststellungen nicht der Fall ist.

dd) Schließlich ist auch § 245 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Das Schreiben war nicht im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO als Beweisgegenstand vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft "herbeigeschafft" worden (vgl. BGHR aaO und BGHSt 37, 168).

II.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB aF) ist nicht zu beanstanden.

a) Die Werkmeister der Stadtwerke A. , die Kleinaufträge selbst vergeben konnten, erhielten in Fortsetzung eines schon früher bestehenden "Geschenkesystems" zwischen 1992 und 1996 von den Angeklagten u.a. teure Spirituosen und Bargeld geschenkt. Dadurch sollte nicht nur allgemein die "reibungslose Zusammenarbeit" gefördert werden, sondern auch die Vergabepraxis der Werkmeister beeinflußt werden. Obwohl mehrere Werkmeister deshalb wegen Vorteilsannahme rechtskräftig verurteilt worden sind, konnte sich die Strafkammer nicht davon überzeugen, daß die Geschenke tatsächlich zu einer Bevorzugung des von den Angeklagten vertretenen Unternehmens bei der Vergabe führten, oder daß die Werkmeister das mit den Geschenken angestrebte Ziel auch nur erkannt hatten.

b) Dies gefährdet den Schuldspruch jedoch nicht. Für eine Verurteilung wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB aF kommt es nicht darauf an, ob die Beeinflussung Erfolg hat. Ebensowenig ist erforderlich, daß der Amtsträger den Zusammenhang zwischen Zuwendung und Amtshandlung erkannt hat und es tatsächlich zum Abschluß der Unrechtsvereinbarung kommt. Der Unrechtsgehalt der Tat liegt allein darin, daß der Täter mit seinem Angebot auf eine Unrechtsvereinbarung abzielt und damit das geschützte Rechtsgut gefährdet (BGHSt 15, 184; BGH bei Herlan MDR 1955, 529; Jescheck in LK 10. Aufl. § 333 Rdn. 10; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 333 Rdn. 4 f.; Schönke/Schröder-Cramer, StGB 25. Aufl. § 333 Rdn. 10-16; Lackner StGB 22. Aufl. § 333 Rdn. 3; Rudolphi in SK-StGB 41. Lfg. § 333 Rdn. 7 f.).

c) Die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen BGHSt 10, 237; 32, 290; 39, 45 beziehen sich demgegenüber auf Verurteilungen von Amtsträgern wegen Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB. Hierfür ist, anders als für eine Verurteilung wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, eine einverständliche Unrechtsvereinbarung erforderlich. Auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1999 - 5 StR 470/98 = wistra 1999, 224 ging es um eine Entscheidung gemäß §§ 331, 332 StGB. Allerdings heißt es dort unter Anführung einer Reihe weiterer nur §§ 331, 332 StGB betreffender Rechtsprechungszitate (BGHSt 15, 88, 97; 217, 223; 352, 355; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.), daß "die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F." nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmend eine Unrechtsvereinbarung erforderten, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird. Diese allgemein gehaltene, für die Entscheidung jenes Falles bedeutungslose Formulierung hindert den Senat jedoch an seiner Entscheidung nicht (vgl. Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 4 m.w.N.).

III.

Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Betruges in zwei Fällen hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Folgendes ist festgestellt: Der Angeklagte hatte als stellvertretender Zweigstellenleiter Bauarbeiten zu überwachen. Er war Vorgesetzter eines Bauleiters, der mit Wissen und Wollen des Angeklagten Lieferscheine fälschte. Dadurch täuschte er einen höheren Verbrauch an Sand- und Kiesmengen vor, die von der Stadt A. an das Bauunternehmen zu bezahlen waren. Der Stadt A. entstand durch diese Taten ein Schaden von rund 35.000 DM. Der Angeklagte wollte dadurch - ebenso wie der Bauleiter - eine "Verbesserung der Baustellenergebnisse" erreichen.

b) Dies trägt die Annahme gemeinschaftlichen (fremdnützigen) Betrugs. Zwar würde für die Annahme der Mittäterschaft die bloße Kenntnis des Vorhabens oder das bloße eigene Wollen der Tat alleine nicht ausreichen (BGH StV 1998, 649; BGH, Urt. vom 10. April 1979 - 4 StR 81/79; BGH bei Dallinger MDR 1953, 271, 272). Hinzukommen muß vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernder Beitrag eines jeden Mittäters (BGH bei Dallinger MDR 1975, 366; BGH GA 1984, 287). Dieser kann jedoch auch in einem bewußten Bestärken des Tatwillens des die Tat ausführenden anderen Mittäters liegen (BGHSt 16, 12, 14; BGH GA 1984, 287; StV 1986, 384; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. § 25 Rdn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte zuvor mit dem Bauleiter "Einvernehmen" über dessen Vorgehen erzielt. In einer solchen Verständigung über eine Straftat zum Vorteil des gemeinsamen Arbeitgebers liegt ein die Tatausführung förderndes bewußtes Bestärken des Untergebenen.

Ende der Entscheidung

Zurück