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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 652/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 154a Abs. 3
StGB § 231
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 652/99

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. August 1999 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Seine Revision hat mit einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.

1. Folgendes ist festgestellt:

Der Angeklagte und sein Freund T. waren nach einer tätlichen Auseinandersetzung gewaltsam aus einer Diskothek entfernt worden. Unmittelbar danach fuhren sie mit ihrem in einer anderen Straße abgestellten Pkw zu einer Bushaltebucht in der Nähe der Diskothek, um die noch in der Diskothek verbliebene Jacke von T. herauszuverlangen. Da sich vor der Diskothek mehrere Personen aufhielten, fürchtete der Angeklagte eine erneute tätliche Auseinandersetzung. Obwohl er den Pkw bereits verlassen hatte, lief er zum Pkw zurück und holte ein dort verwahrtes Springmesser. Damit begab er sich in den Bereich des Eingangs der Diskothek, wo sich, neben einer Reihe weiterer Personen, auch der stark angetrunkene G. aufhielt. Obwohl sich der Angeklagte bewußt war, daß G. an der Auseinandersetzung in der Diskothek nicht beteiligt war, stach er aus Ärger über das Geschehen in der Diskothek dreimal auf G. ein, obwohl ihm dieser auch jetzt "nicht den geringsten Anlaß" hierfür geboten hatte, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Er traf ihn an der Lippe, in der Brust und am Hals. Anschließend bedrohte er weitere Personen, um sie am Eingreifen zu hindern. Die Zeugen M. und W. wurden letztlich jeweils am Arm verletzt (insoweit hat die Strafkammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - in den Urteilsgründen <vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 468 f.; Urt. vom 31. August 1993 - 1 StR 418/93 m.w.Nachw.> - die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 3 StPO beschränkt).

Auf Aufforderung von M. stürmten dann etwa 10 bis 15 Personen aus der Diskothek und drangen auf den Angeklagten und T. (der seine Jacke inzwischen wieder hatte) ein. Während der Angeklagte in den Pkw flüchtete und sich dort in Sicherheit bringen konnte, wurde T. zu Boden gerissen und durch Tritte und Schläge erheblich verletzt. Es gelang diesem aber dann doch, den Pkw zu erreichen.

Währenddessen war der stark blutende G. zu dem gerade losfahrenden Pkw der Zeugin J. , die sich durch sein Winken nicht zum Anhalten bewegen ließ, und dann auf die gegenüberliegende Straßenseite "getorkelt", wo er zusammenbrach. Er verstarb nach kurzer Zeit noch auf der Straße an den Folgen des Stiches in den Hals.

2. Der Angeklagte hat sich demgegenüber wie folgt eingelassen:

Schon unmittelbar, nachdem er und T. aus der Diskothek gedrängt worden seien, hätten sie an der Tür die Jacke zurückverlangt. Zehn bis zwölf Personen seien aus der Diskothek gekommen und hätten sie angegriffen. Ihm sei es letztlich gelungen, in den Pkw zu flüchten. Da er aber nicht ohne seinen Freund habe wegfahren wollen, sei er in die unmittelbare Nähe der Diskothek gefahren. Dort habe er gesehen, daß T. auf der Straße gelegen und mißhandelt worden sei. Er sei ausgestiegen, um ihm zu helfen. Schon unmittelbar beim Aussteigen hätten zahlreiche Angreifer auf ihn eingeschlagen. Daraufhin habe er in Panik nach seinem Messer gegriffen und "wild herumgefuchtelt"; ob er jemanden getroffen habe, wisse er nicht, gewollt habe er dies nicht. Er habe das Messer in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs verloren. Er habe sich aber zu T. herankämpfen und diesen unter heftigen Schlägen der Angreifer zum Auto schleppen können; dann sei er davon gefahren.

3. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen auf die Aussage einer Reihe von Zeugen, die sie eingehend wiedergibt und überwiegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wertet.

Bedenken erweckt jedoch die Würdigung der Aussagen der Zeugin R. :

a) Diese ist Garderobenfrau in der Diskothek. Sie hat angegeben, sie habe aus dem Fenster beobachtet, wie G. zu dem Pkw gelaufen sei und versucht habe, mit einem Kinderwagengestell auf den Pkw einzuschlagen. Diese Aussage hält die Strafkammer nicht nur deshalb für nicht glaubhaft, weil sie im Widerspruch zu den polizeilichen Angaben der Zeugin steht, sondern "insbesondere" deshalb, weil der medizinische Sachverständige bekundet hat, daß G. infolge seiner Verletzungen zu einem solchen Verhalten nicht mehr in der Lage gewesen sei.

b) Wie die Ausführungen der Strafkammer zu den Verletzungen belegen, hat die Strafkammer die Aussage der Zeugin dahin verstanden, daß sie sich auf die letzte Phase des Geschehens bezieht. Sie steht also im Zusammenhang mit der Frage, ob G. - so im Ergebnis der Angeklagte - ihn im Bereich des Pkw angegriffen habe, worauf er - der Angeklagte - dann mit dem Messer "gefuchtelt" habe, oder ob der Angeklagte - so die Feststellungen - G. im Bereich des Eingangs unvermutet angegriffen habe und letztlich geflüchtet und von anderen verfolgt worden sei.

In diesem Zusammenhang sind die Bekundungen des Sachverständigen zur Beweiswürdigung ungeeignet. Der Sachverständige kann nur sagen, ob G. zu dem von der Zeugin R. bekundeten Verhalten noch in der Lage war, wenn er schon verletzt war. Er kann aber keine Angaben dazu machen, ob G. im Eingangsbereich der Diskothek oder erst unmittelbar in der Nähe des Pkw's verletzt wurde.

4. Der Senat braucht aber nicht zu entscheiden, ob allein die Würdigung der Aussage der Zeugin R. zwingend zur Aufhebung des Urteils führen müßte.

Zutreffend rügt die Revision nämlich, daß die Strafkammer die sich aufdrängende Vernehmung des Polizeibeamten U. unterlassen habe.

a) Folgendes liegt zugrunde:

Der am Arm verletzte Zeuge M. (vgl. oben 1), nach eigenem Bekunden ein enger Freund G. s, hat sich trotz Vorhalts seiner polizeilichen Angaben in der Hauptverhandlung an kaum noch etwas erinnern können und sich zur Erklärung auf seine zur Tatzeit hohe Alkoholisierung sowie auf einen durch das ganze Geschehen verursachten Schock berufen. Die Strafkammer erwägt in diesem Zusammenhang, daß die Zeugen E. und S. , Freunde M. s, bekundet haben, sie hätten M. noch am Morgen nach der Tat im Krankenhaus aufgesucht, wohin M. wegen seiner Armverletzung gebracht worden sei. Er habe deutlich unter Alkohol und Schock gestanden und auf ihre drängenden Fragen nur pauschal erklärt, einer der Italiener habe ein Messer gezogen.

Unter diesen Umständen sah sich die Strafkammer außerstande, die Aussage M. s zu ihrer Überzeugungsbildung heranzuziehen.

b) Offenbar hat der Zeuge M. trotz Vorhalts nicht einmal bestätigen können, daß er seine polizeilichen Aussagen so, wie festgehalten, gemacht hat. Die Strafkammer hat daher zutreffend davon abgesehen, deren Inhalt zu berücksichtigen.

c) Wie die Revision zutreffend vorträgt, wurde M. am Tag nach der Tatnacht - ersichtlich, alsbald nachdem er das Krankenhaus verlassen hatte - intensiv vernommen. Die Vernehmung dauerte von 12.45 Uhr bis 18.15 Uhr, deren Niederschrift erstreckt sich über mehr als 17 eng beschriebene Seiten; daß sich M. hierbei auf Erinnerungslosigkeit berufen hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er, nachdem er zunächst andere Angaben gemacht, dann aber als Beschuldigter wegen Verdachts der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) belehrt worden war, eingeräumt, daß etwa fünf bis sechs Personen, darunter er und G. , in letztlich aggressiver Absicht auf den Pkw zugelaufen seien. Er habe zwar niemanden aussteigen sehen, weil ihm vor ihm stehende Personen, darunter G. , den Blick verstellt hätten. Jedenfalls sei aber alsbald Blut seinen Arm heruntergelaufen. Kurz darauf habe er G. zusammenbrechen sehen. Auf den Vorhalt, warum er zu Beginn der Vernehmung noch andere Angaben gemacht habe, erklärte er, er habe "ein sehr schlechtes Gewissen, weil mein Freund bei dieser Schlägerei ums Leben kam".

Am nächsten Tag wurde er, wieder von U. , ergänzend vernommen. Auf die Frage, ob es auch möglich sei, daß die Messerstecherei nicht am Auto, sondern beim Eingang der Diskothek stattgefunden habe, erklärte er, er sei sich "100 Prozent sicher, daß die Messerstecherei in der Nähe des Fahrzeugs ... stattgefunden hat".

d) Ob die vom Gericht herangezogenen Beweismittel ausreichen, oder ob zur Überprüfung und Absicherung ihres Beweiswerts weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist anhand der Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen. Je weniger gesichert das Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren sind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zutage getreten sind, desto größer ist der Anlaß für das Gericht, trotz der erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (BGH, Beschl. vom 10. Juni 1999 - 1 StR 229/99; StV 1996, 249, 250 m.w.Nachw.).

e) Hier ging es um die Beurteilung eines unter tumultartigen Umständen abgelaufenen Geschehens. Die Aussage der Zeugin R. spricht jedenfalls tendenziell eher für die Richtigkeit der Schilderung des Angeklagten; ein Grund für sie, dem Angeklagten (durch eine falsche Aussage) helfen zu wollen, ist weder ausdrücklich festgestellt noch sonst ersichtlich. Wenn darüber hinaus der vom Angeklagten sogar verletzte Zeuge M. als Freund des Getöteten kurz nach der Tat bei der Polizei Angaben macht, die sich ebenfalls weit mehr mit den Angaben des Angeklagten als mit den Urteilsfeststellungen decken, dabei eine jedenfalls nachvollziehbare Begründung für eine ursprünglich andere Aussage gibt und sich letztlich durch diese Aussage auch noch selbst dem Verdacht der Beteiligung an einer Schlägerei aussetzt, so besteht Anlaß für das Gericht, den Inhalt dieser Aussage in das Verfahren einzuführen.

f) Der Senat, der die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen kann, kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer nach einer Vernehmung des Zeugen U. zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Es liegt auf der Hand, daß das Geschehen in einem für den Angeklagten günstigeren Licht erschiene, wenn mehr als bisher für die Richtigkeit der von ihm gegebenen Version spräche.

5. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung; die auf die unterbliebene Vernehmung des Polizeibeamten Mu. (dieser hat aktenkundig gemacht, daß G. ein wiederholt durch Gewalttätigkeiten polizeilich in Erscheinung getretener "Hooligan" war) bezogene weitere Aufklärungsrüge und das übrige Revisionsvorbringen können unter diesen Umständen auf sich beruhen.

Ende der Entscheidung

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