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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 657/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 247a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 657/99

vom

23. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat bemerkt ergänzend:

Der Beschluß des Landgerichts zur Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der in Tschechien aufenthältlichen Geschädigten als Zeugin wegen deren Unereichbarkeit leidet an dem Mangel, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Vernehmung nach § 247a StPO nicht geprüft hat. Nach dem Inkrafttreten dieser durch das Zeugenschutzgesetz am 1. Dezember 1998 (BGBl. I 820) geschaffenen Regelung kann ein im Ausland aufenthältlicher Zeuge im Rahmen der in Deutschland geführten Hauptverhandlung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommen werden. Die dazu erforderliche Rechtshilfeleistung des ersuchten Staates muß im konkreten Fall die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleisten. Eines ausdrücklich auf eine solche Vernehmung per Videokonferenz gerichteten Antrages bedarf es nicht, weil ein Antrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozeßgericht nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff zugleich jedes Weniger umfaßt, das der Tatrichter nicht als für die Wahrheitsfindung wertlos erachtet (so Senatsurteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99 = NJW 1999, 3788 mit Anm. Duttge NStZ 2000, 158).

Im vorliegenden Fall beruht das angefochtene Urteil jedoch auf diesem Fehler nicht. Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag eingeholt, die sich ihrerseits auf eine Stellungnahme des Justizministeriums der Tschechischen Republik stützt. Dieser entnimmt der Senat, daß sich die Tschechische Republik derzeit noch nicht in der Lage sieht, in der in Rede stehenden Weise Rechtshilfe zu leisten. Das ist im Blick auf den Grundsatz der Souveränität der Staaten hinzunehmen.

Ende der Entscheidung

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