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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 661/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 46a Nr. 2
StGB § 46a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 661/99

vom

18. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. September 1999, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit es den Angeklagten H. betrifft, erneut sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht § 46a Nr. 2 StGB unerörtert gelassen hat. Zu einer solchen Erörterung bestand nach den getroffenen Feststellungen Anlaß.

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hatte, nachdem das Urteil des Landgerichts vom 16. Oktober 1998 durch Beschluß vom 5. Mai 1999, soweit es den Angeklagten H. betraf, allein im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben worden war, wiederum allein über diese zu entscheiden. Die Strafkammer ist zu der gleichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gelangt. Maßgeblich für die Bemessung war, daß der Angeklagte mit dem Niedergang der Firma HK und umfangreichen Insolvenzdelikten einen Schaden bei den Kunden von über 700.000 DM verursacht hat. Andererseits war für die Strafkammer von nicht unerheblicher Bedeutung die vom Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft "sowie das in der erneuten Hauptverhandlung belegte ernsthafte Bemühen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung".

Bei diesen Ausführungen im Urteil kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob - wie die Revision behauptet - die Voraussetzungen des § 46a StGB gegeben sind. Die in § 46a Nr. 2 StGB normierte Fallgruppe verlangt, daß der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert. Die Bestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, daß der Täter 'einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag' erbringt (BTDrucks. 12/6853 S. 22). Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt nicht (BGH NStZ 1995, 492 m.w.Nachw.). Die Strafkammer begnügt sich mitzuteilen, daß in der erneuten Hauptverhandlung Bemühungen um Schadenswiedergutmachung erörtert und auch belegt worden sind. Darüber, ob diese Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen der genannten Vorschrift erfolgt sind, enthält das Urteil keine Angaben. Die bisherigen Feststellungen sprechen allerdings dafür, daß die von der Revision behaupteten Entschädigungen der Opfer zu erheblichen Einschränkungen des Angeklagten im finanziellen Bereich geführt haben und deshalb die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB gegeben sein könnten. Bei dieser Sachlage hätte die Kammer die Bemühungen des Angeklagten im einzelnen darlegen und gewichten müssen.

Ende der Entscheidung

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