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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: 1 StR 669/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 669/98

vom

13. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 9. September 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Nach Urteilsverkündung haben der Angeklagte und seine Verteidiger erklärt: "Wir nehmen das Urteil an und verzichten auf Rechtsmittel". Diese Erklärung wurde vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Damit hatte der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Eine Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181), sie setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten voraus. Dafür ist maßgebend, daß sich der Angeklagte in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befand, daß er die Bedeutung seiner Prozeßerklärung erkennen konnte.

Im hier maßgebenden Freibeweisverfahren kommt der Senat nicht zu dem Ergebnis, der Angeklagte sei verhandlungsunfähig gewesen. Die Zuckerkrankheit des Angeklagten war allen Verfahrensbeteiligten bekannt. Weder vor noch nach der Mittagspause wurde auf die jetzt behauptete - angeblich für Dritte erkennbare - tiefgreifende Bewußtseinsstörung des Angeklagten durch Unterzuckerungsschock hingewiesen oder von den Prozeßbeteiligten eine solche bemerkt. Der Angeklagte hat sich vielmehr bis zum Schluß der Beweisaufnahme und durch seine Schlußerklärung aktiv an der Hauptverhandlung beteiligt.

Im übrigen wäre zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht glaubhaft gemacht, der Angeklagte sei nach Urteilsverkündung sieben Wochen lang ohne eigene Schuld gehindert gewesen, Rechtsmittel einzulegen.



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