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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 1 StR 67/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 59
StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 67/03

vom

26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung von §§ 261, 59 StPO: Bei den vom Sachverständigen mitgeteilten Äußerungen des Angeklagten handelt es sich hier um Befundtatsachen (vgl. BGHR StPO § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO); daß die Strafkammer aus den Äußerungen des Angeklagten Schlüsse auf den Vorsatz des Angeklagten gezogen hat, ändert daran nichts. Im übrigen würde das Urteil aber auch aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der am 26. März 2003 eingegangene Schriftsatz des Verteidigers hat vorgelegen.

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