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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 1 StR 687/92
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 687/92

vom

17. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung rechtlichen Gehörs und ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge wird zurückgewiesen.

2. Es verbleibt bei der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 1992.

Gründe:

Der Angeklagte hatte im Revisionsverfahren zur Verfahrensrüge und zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Der Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1992 basiert nicht auf Tatsachen oder Beweisergebnissen, zu denen der Angeklagte keine Stellungnahme hätte abgeben können. Desgleichen hatte er Gelegenheit, sich zur Zuschrift des Generalbundesanwalts zu äußern. Die Voraussetzungen zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO liegen somit nicht vor.

Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge gibt es nicht.

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