Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: 1 StR 698/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 345 Abs. 1
StPO § 338 Nr. 6
StPO § 44
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 698/98

vom

2. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Eilwangen vom 8. September 1998 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die der Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet hat. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat ein weiterer Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) beantragt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Da die Revision frist- und formgerecht mit der Sachrüge begründet worden ist, hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, eine von ihm nachträglich beabsichtigte Verfahrensrüge fristgemäß anzubringen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht begründet werden kann (vgl. BGHSt 1, 44, 46 f.; BGH NStZ 1984, 418 und 1985, 492 f.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; KK-StPO 3. Aufl. § 44 Rdn. 13 f. und § 345 Rdn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor."

Dem tritt der Senat bei. Allein der Umstand, daß ein nachträglich beauftragter weiterer Verteidiger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu der Auffassung gelangt, die Revision hätte auch auf eine Verfahrensrüge gestützt werden können, stellt keinen Grund im Sinne des § 44 StPO dar, der ausnahmsweise Wiedereinsetzung in die Frist des § 345 Abs. 1 StPO gebieten könnte (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8).

2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück