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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 1 StR 704/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 13. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht davon ab (vgl. Senat NStZ-RR 99, 24), beim Angeklagten H. J. den Schuldspruch zu ändern. Die Unterlassungstaten waren vollendet, da die Veranlagungsarbeiten bereits im Allgemeinen abgeschlossen waren. Auf den Bearbeitungsstand im Besteuerungsverfahren gegen die Angeklagte K. S. kommt es nicht an.

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