Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 1 StR 82/01
Rechtsgebiete: StGB, ZPO


Vorschriften:

StGB § 263
ZPO § 692 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 82/01

vom

25. April 2001

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wegen Unterbringung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Zur Rüge der Verletzung des § 263 StGB bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits eine Täuschungshandlung durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids beging, obwohl im Mahnverfahren nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine inhaltliche Prüfung und damit keine Täuschung des Rechtspflegers erfolgt (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 17, dafür OLG Düsseldorf NStZ 1991, 586). Jedenfalls hat die Strafkammer zu Recht den Betrug auch darin gesehen, daß der Beschuldigte mit Hilfe des ihm ausgehändigten Vollstreckungstitels zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für Konten der Erben seines früheren Geschäftspartners bei zwei verschiedenen Rechtspflegern des Amtsgerichts München erwirkt und damit fremdes Vermögen gefährdete, ohne daß ihm - was er aus vorausgegangenen Zivilverfahren wußte - begründete Ansprüche gegen die Erben zustanden.

Die Entscheidung, ob wegen der inzwischen eingetretenen gesundheitlichen Stabilisierung des Angeklagten die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muß dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben (§ 67d Abs. 2 StGB).

Ende der Entscheidung

Zurück