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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 87/99
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 56
StGB § 56 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 87/99

vom

8. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Oktober 1998 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen (in drei Fällen versucht), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Ein Verfahrenshindernis in Form des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses liegt nicht vor. Zwar hat Richter am Landgericht Dr. D. das Formblatt nicht unterschrieben, die dienstlichen Äußerungen lassen aber keinen Zweifel, daß die drei Richter die Eröffnung des Verfahrens mündlich beschlossen haben und anschließend lediglich durch ein Versehen Richter am Landgericht Dr. D. nicht auch seine Unterschrift beigefügt hat (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH NStZ 1995, 19 Nr. 7).

2. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, oder das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt (vgl. BGHSt - GS - 34, 345, 349). Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen. Hieran gemessen begegnet der Rechtsfolgenausspruch keinen rechtlichen Bedenken.

a) Die Annahme minder schwerer Fälle (Urteilsgründe II 1 und 3) hat bei den an der unteren Grenze liegenden sexuellen Handlungen - Anfassen an Brust und Gesäß des bekleideten Kindes; Drücken des erigierten Penis gegen die Scheide des Kindes, wobei beide bekleidet waren - keiner eingehenderen Begründung bedurft. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1990 wurde vom Landgericht berücksichtigt. Zutreffend hat es nicht strafschärfend herangezogen, daß der Angeklagte nicht geständig war. Die Fälle zu II 2 - vergebliche Aufforderung der Schutzbefohlenen am Penis des Angeklagten zu spielen - zeigen keinen Umstand auf, der geeignet gewesen wäre, die Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen.

Zu weiteren nicht durchgreifenden Einzeleinwänden gegen die Strafzumessung verweist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

b) Gegen Grundsätze des § 56 StGB hat das Landgericht ebenfalls nicht verstoßen. Bei der Prognose durfte es sich auf die Wahrscheinlichkeit sexuell motivierter Straftaten beschränken, da andere nicht im Raume standen.

Eine Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB war hier entbehrlich. Die Verteidigung der Rechtsordnung verlangte angesichts der Einzelumstände der Straftaten - trotz einschlägiger Vorstrafe - unter keinem Gesichtspunkt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Nach den Tatumständen lag daher die Anwendung der Vorschrift nicht so nahe, daß eine Erörterung geboten war (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).

Ende der Entscheidung

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