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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 1 StR 91/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33a
StPO § 44 Abs. 2 Satz 1
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 273 Abs. 4
StPO § 299 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 91/03

vom

30. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten vom 3. April, 9. April und 13. April 2003 werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Zustellung des vollständigen Urteils war wirksam und setzte die Revisionsbegründungsfrist in Lauf (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Verstoß gegen § 273 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. Ausweislich der Akten wurde das Protokoll am 26. November 2002 fertiggestellt und unterschrieben.

2. Gegen den Beschluß des Senats vom 27. März 2003 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (st. Rspr.; vgl. BHG, Beschluß vom 4. März 2003 - 4 StR 381/02 m.Nachw.).

3. Unbeschadet davon wäre auch eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht in Betracht gekommen, weil die Revision mit der Sachrüge fristgemäß begründet worden ist (BGH, Beschluß vom 7. März 2003 - 2 StR 475/02; BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 14). Der Beschwerdeführer hat auch entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Verfahrensrügen rechtzeitig zu erheben. Sein Vortrag, der Rechtspfleger beim Landgericht Kempten habe auf sein schriftliches Ersuchen vom 2. Januar 2003, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu wollen, nicht reagiert, trifft nicht zu. Ausweislich der Sachakten (Bl. 739) hatte der Angeklagte dieses Ersuchen bereits am 29. Dezember 2002 gestellt, worauf der Rechtspfleger beim Landgericht Kempten am 3. Januar 2003 eigens zur Aufnahme der Revisionsbegründung von Kempten aus in die Justizvollzugsanstalt Straubing reiste, obwohl dies im Hinblick auf die nach § 299 Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit des nahegelegenen Amtsgerichts Straubing nicht erforderlich gewesen wäre. Als er dort eintraf, befand sich dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W. , beim Beschwerdeführer. Nach Rücksprache erhielt der Rechtspfleger dann die Auskunft, daß die Revision von Rechtsanwalt Dr. W. begründet und keine Erklärung zu Protokoll abgegeben werde (Aktenvermerk vom 03.01.2003; Bl. 740). Damit war sein Ersuchen vom 2. Januar 2003 überholt.

Im übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO versäumt. Aus seinen Schreiben an das Landgericht Kempten vom 9. Januar 2003 und 10. Januar 2003 geht hervor, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, daß seine Verteidiger keine Verfahrensrügen erhoben hatten. Danach hätten die Rügen innerhalb einer Woche nach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist nicht geschehen.

4. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 27. März 2003 keine Tatsachen verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 20. März 2003 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 3. März 2003 Stellung. Dieser Schriftsatz lag dem Senat bei der Entscheidung vor.

Das Vorbringen des Angeklagten im Schriftsatz vom 24. April 2003 bietet ebenfalls keinen Anlaß für eine nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO.

Ende der Entscheidung

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