Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 1 StR 94/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 94/07

vom 15. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Es musste sich der Strafkammer nicht aufdrängen, den Versuch zu unternehmen, den Zeugen G. in der Hauptverhandlung ergänzend persönlich zu vernehmen.

Einige Tage nach der Tat hatte der Angeklagte bei einem Bekannten, dem Zeugen G. , Zuflucht gesucht und diesen über das Vorgefallene informiert. Der zunächst zur Hauptverhandlung geladene Zeuge war jedoch laut eines Attestes der Universitätsklinik in Köln vom 29. Oktober 2006 nach einer Operation wegen bösartiger Geschwüre an der Zunge und im Gehörgang seinerzeit nicht vernehmungsfähig. Am 11. November 2006 wurde seine Aussage bei der Polizei im allseitigen Einverständnis (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) verlesen. Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Angaben des Zeugen G. über die Schilderung des Tatgeschehens durch den Angeklagten ihm gegenüber in wesentlichen Punkten unvollständig waren, insbesondere dafür, dass der Angeklagte dem Zeugen Einzelheiten über den die Tat auslösenden Streit mitteilte, waren und sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht vorgetragen.

2. Die Tötung und der damit verbundene elementare Gewaltausbruch waren der Persönlichkeit des 65-jährigen Angeklagten nach seinem von der Strafkammer festgestellten Lebenslauf fremd. Tatanlass und Reaktion stehen außer jedem Verhältnis. Dem Vorfall waren in der Wohngemeinschaft ansteigende Spannungen bei rein verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer F. infolge von Streitigkeiten über Zimmernutzung und Sauberkeit in der Küche vorausgegangen. Der Angeklagte stach mit dem Küchenmesser, das er zum Fleisch- und Gemüseschneiden gerade in der Hand hielt, ohne vorherige Sicherungstendenzen völlig unvermittelt mit eruptionsartig hervorbrechender Wucht insgesamt zwölfmal so kräftig zu, dass das Messer zerbrach. Der - hinsichtlich des Tötungsvorwurfs geständige - Angeklagte behauptet, sich an das Zustechen nicht erinnern zu können. Erst als er das Blut am Opfer gesehen habe, habe er registriert, was passiert ist. Dann floh er - nach seiner Einlassung - panikartig.

Dass sich damit die Frage des Handelns in einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung stellte, hat die Strafkammer gesehen, noch hinreichend erörtert (UA S. 40) und damit das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung letztlich rechtsfehlerfrei verneint, zumal es der Angeklagte abgelehnt hatte, sich einer vorbereitenden Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung zu stellen, so dass der Strafkammer der Zugang zu weitergehenden tat- und persönlichkeitsrelevanten Erkenntnissen verschlossen blieb.

Ende der Entscheidung

Zurück