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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 94/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StPO § 63
StGB § 154 Abs. 2
StGB § 157
StGB § 60 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 94/99

vom

24. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Meineids u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Meineids zur Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Die Erörterungen zur Strafwürdigkeit des Meineids begegnen rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hatte eine falsche Aussage zu Gunsten seines Bruders gemacht und diese beeidet. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Recht erörtert, ob es sich bei der Tat des Angeklagten im Sinne des § 154 Abs. 2 StGB um einen minder schweren Fall handeln würde. Das hat es unter Berücksichtigung eines Aussagenotstandes (§ 157 StGB) sowie des Umstandes, daß gemäß § 60 Nr. 2 StGB ein Vereidigungsverbot bestanden und daß die Falschaussage auf den Prozeßausgang keinen Einfluß gehabt habe, nach Abwägung von Strafschärfungsgründen verneint. Der Angeklagte war aber außerdem entgegen § 63 StPO nicht über sein Eidesverweigerungsrecht als Angehöriger belehrt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es neben den sonstigen Milderungsgründen diesen weiteren Verfahrensverstoß gesehen, den es wie sonstige Verfahrensfehler hätte berücksichtigen müssen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 154 Rdn. 17), von einem minder schweren Fall ausgegangen wäre und eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

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