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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: 2 AR 101/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 68 d
StPO § 463 Abs. 6
StPO § 462 a Abs. 1
StPO § 462 a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 183/02 2 AR 101/02

vom

12. Juli 2002

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 2 StVK 398/00 G Landgericht Kleve Az.: 10 StVK 31/02 a Landgericht Konstanz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des Landgerichts Kleve vom 13. September 2000 - 2 StVK 398/00 G - ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Konstanz.

Gründe:

I.

Das Landgericht Kleve hat mit Beschluß vom 13. September 2000 angeordnet, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB).

Der Verurteilte befand sich vom 20. August 2001 bis 23. April 2002 in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Konstanz. Das Landgericht Kleve hat sich am 15. Februar 2002 bezüglich der Überwachung der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz abgegeben. Letztere hat - nach Änderung ihrer gegenteiligen Auffassung - ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht Kleve hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz.

Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Konstanz ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH NStZ 2001, 165 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet. Ein Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Kleve bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war, liegt hier nicht vor. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Konstanz wird auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Konstanz nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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