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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 2 AR 108/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 8 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 216/06 2 AR 108/06

vom 17. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 3 Ds 112 Js 11601/05 jug. Amtsgericht Schwandorf

Az.: 112 Js 11601/05 Staatsanwaltschaft Amberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen.

Gründe:

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg der psychisch erkrankte Angeklagte zwar eingeschränkt verhandlungsfähig ist, die bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf erforderliche Reise ihn aber zusätzlich belasten würde.

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