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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: 2 AR 111/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
StPO § 411 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 AR 111/99 2 ARs 274/99

vom

22. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Az.: 1 Ju Js 3304/98 Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin Az.: 390 Cs 11/99 Amtsgericht Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Freiburg zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe:

Eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Freiburg kommt nicht in Betracht. Sie ist nach § 12 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn keine Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft mehr besteht, vor welches von mehreren Gerichten sie die Sache bringen will. Da im Strafbefehlsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Beschuldigten bis zum Beginn der auf rechtzeitigen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung zurückgenommen werden kann (§ 411 Abs. 3 StPO), ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BGHSt 26, 374).

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