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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 2 AR 130/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO § 2 Abs. 1 Satz 1
StPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 228/01 2 AR 130/01

vom

5. September 2001

in der Strafsache

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht Speyer (Strafrichter) anhängige Verfahren 5213 Js 30949/99.Ds wird zu dem beim Landgericht Darmstadt anhängigen Verfahren 2 Js 31.539/99 15 KLs verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Darmstadt, das ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Speyer gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.

Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Speyer anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Darmstadt anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.



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