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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 2 AR 134/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 246/08 2 AR 134/08

vom 18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Az.: 709 Js 45350/06 Staatsanwaltschaft Halle Az.: 114 ARs 3/08 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 1 Ds 709 Js 45350/06 AG - Jugendrichter - Eisleben Az.: 310 Js 35242/07 2 Ds jug. Amtsgericht - Jugendrichter - Altenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Altenburg zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat u. a. ausgeführt:

"Der Angeklagte hat nach Erhebung der Anklage seinen Wohnort nach Altenburg verlegt. Wird das Verfahren vor dem Amtsgericht Altenburg geführt, wird dem im Jugendstrafverfahren geltenden Grundsatz der Entscheidungsnähe Rechnung getragen werden können (vgl. Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 5. Aufl. § 42 Rdnr. 16). Er gilt auch für Verfahren gegen Heranwachsende vor den Jugendgerichten (vgl. Schoreit a.a.O. Rdnr. 2). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 557/06). Derartige Erschwernisse sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist durch das gesamte Verfahren hindurch - einschließlich der ersten Hauptverhandlung - geständig gewesen, sodass es voraussichtlich der Ladung von Zeugen nicht bedarf. Zusätzlich spricht für eine Entscheidung in Altenburg, dass im dortigen Gerichtsbezirk auch eine Betreuung für ihn durchgeführt wird (Bl. 91R, 105 d. A.). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht Eisleben bereits mit der Sache vertraut ist, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2007, 2 ARs 547/06)."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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