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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.1999
Aktenzeichen: 2 AR 137/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 323/99 2 AR 137/99

vom

4. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.

Az.: 42 Ds 34 Js 20334/95 AK 1128/95 Amtsgericht Heilbronn Az.: StVK 18-AR-29/99 Landgericht Mannheim Az.: 1 StVK 533/99 Landgericht Heilbronn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. August 1999 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15. Mai 1996 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim.

Gründe:

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim folgt daraus, daß am 18. Oktober 1997 das Berufungsurteil des Landgerichts Mosbach vom 10. Oktober 1997 und damit die vom Amtsgericht Mosbach verhängte einjährige Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig wurde. Mit dem Eintritt der Rechtskraft ging die Untersuchungshaft des zu diesem Zeitpunkt in der Vollzugsanstalt Mannheim einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über; damit war nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO der Verurteilte in diese Strafanstalt "aufgenommen" und daher das Landgericht Mannheim für die Entscheidung der Widerrufsfrage zuständig (BGHSt 38, 63). Daran ändert es nichts, daß es nicht mehr zur Einleitung der Vollstreckung dieser Gesamtstrafe kam, die ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen vielmehr durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Februar 1999 mit weiteren Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefaßt wurden. Die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim entfiel auch nicht dadurch, daß der Verurteilte auf Grund der im selben Urteil getroffenen Maßregelanordnung nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde, die im Bezirk des Landgerichts Heilbronn liegt. Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen (§ 453 StPO) auf dieses Gericht über (§§ 463, 462 a StPO), nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage, mit der die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn schon vorher befaßt war und für die sie deshalb bis zur abschließenden Entscheidung zuständig bleibt (BGHSt 30, 189).



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