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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 2 AR 169/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 323/05 2 AR 169/05

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 1. September 2005

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Beleidigung

Az.: 305 Js 7682/04 Staatsanwaltschaft Dresden Az.: 32 Ss 476/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.

Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwerdeführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der Senat nicht bescheiden.



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