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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 2 AR 17/07
Rechtsgebiete: StPO, JGG, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 453
StPO § 462a
JGG § 85 Abs. 2
JGG § 85 Abs. 5
BtMG § 35
BtMG § 36
BtMG § 36 Abs. 1
BtMG § 36 Abs. 2
BtMG § 36 Abs. 3
BtMG § 36 Abs. 5
BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1
StGB § 56a
StGB § 56b
StGB § 56c
StGB § 56d
StGB § 56f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 48/07 2 AR 17/07

vom 28. Februar 2007

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Zuständigkeitsstreit gemäß § 14 StPO

Az.: 308 Js 610/04 Staatsanwaltschaft Coburg

Az.: 1 Ls 308 Js 610/04 jug Amtsgericht Kronach

Az.: 2 VRJs 0337/04 Amtsgericht Riesa

Az.: 1 ARs 1/2007 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die weiteren Entscheidungen, die infolge der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 9. Juli 2004 erforderlich werden, obliegen dem Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Kronach und Riesa bestehenden Streits über die Zuständigkeit gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen.

2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen. Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG 'Herr des Verfahrens', denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich. Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1). Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG, bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29; Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13).

Dass der als Vollstreckungsleiter zuständige Jugendrichter des Amtsgerichts Riesa gemäß § 85 Abs. 5 JGG nach Zurückstellung der Strafvollstreckung der Jugendstrafe gemäß §§ 35, 36 BtMG die weitere Vollstreckung an das Gericht des ersten Rechtszuges, das Amtsgericht Kronach, mit Beschluss vom 1. März 2006 'zurückgegeben' hat (Blatt 94 des VH) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Gericht treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255). Für die der Aussetzungsentscheidung nachfolgenden Entscheidungen richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit aber nicht nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 56 f StGB, 453, § 462a StPO (BGHSt 48, 254/255).

Der Grund für die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das Amtsgericht Kronach als das erkennende Gericht ist mit Beschluss vom 27. April 2006 über die Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe zur Bewährung und mit der Entscheidung über die ersten Anordnungen gemäß §§ 56a bis 56d StGB (siehe § 36 Abs. 4 BtMG, wie Dauer der Bewährungszeit, Bestellung eines Bewährungshelfers, Erteilung von Auflagen und Weisungen, siehe Blatt 97 VH) entfallen; diese ersten Nebenentscheidungen waren notwendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs. Für weitere Entscheidungen des erkennenden Gerichts nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum mehr (BGHSt 48, 252, 255). Auch zu einer Übertragung der Vollstreckung auf den nunmehr örtlich zuständigen Jugendrichter des Amtsgerichts Stollberg ist das Amtsgericht Kronach nicht befugt, sondern nur der Jugendrichter beim Amtsgericht als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG. Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, dass der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa die Vollstreckungsleitung wieder übernimmt."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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