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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 AR 17/08
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 462a Abs. 1 Satz 2
BtMG § 36 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 30/08 2 AR 17/08

vom 5. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen BtMG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Amtsgerichts Heidenheim, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene war durch das Landgericht Ellwangen und das Amtsgericht Heidenheim zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er befand sich bis 28. August 2006 zur Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November 2007 wurde die restliche Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluss vom 3. Dezember 2007 gab das Amtsgericht Heidenheim die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Lippstadt ab, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt.

Da das Amtsgericht Lippstadt die Übernahme ablehnte, hat das Amtsgericht Heidenheim das Verfahren gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Bitte, das zuständige Gericht zu bestimmen.

II.

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen.

Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 110).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Zuständig für die Überwachung des Verurteilten in der Bewährungszeit ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn, da sich der Verurteilte zuletzt in deren Bezirk in Strafhaft befand (Bewährungsheft 2 Ls AK 21/05, S. 22 ff.). Ein vorheriges Befasstsein der Strafvollstreckungskammer ist nicht erforderlich (vgl. BGH StV 1984, 382).

Diese Zuständigkeitsregelung ist auch dann anwendbar, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach erfolgreicher Behandlung unter Anrechnung der Behandlungszeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG durch das erstinstanzliche Gericht zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. Senat in NStZ-RR 1996, 56; Beschluss vom 10. April 2002 Az.: 2 ARs 88/02; Körner, Betäubungsmittelgesetz, 6. Aufl. § 36 Rdnr. 71).

Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November 2007 ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, aufgrund welcher Vorschrift die Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt ist. Die vorliegende Vollstreckungsübersicht der JVA Schwäbisch Hall vom 28. Dezember 2007 wie auch die Austrittsinformation weisen jedoch darauf hin, dass das Amtsgericht Heidenheim die Vollstreckung der beiden Restfreiheitsstrafen nach dem § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG ausgesetzt hat.

Eine bindende Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das Amtsgericht Heidenheim an das Amtsgericht Lippstadt konnte nicht erfolgen, da der entsprechende Beschluss durch das unzuständige Gericht erging (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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