Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 2 AR 178/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 341/02 2 AR 178/02

vom

6. November 2002

in der Strafsache

gegen

Az.: 173 Js 173/02 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 34 KLs 21/02 Landgericht Duisburg Az.: - 807 Js 2467/02 - Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 1 Ls (807 Js 2467/2002) AK 78/02 Amtsgericht Mannheim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Verbindung des bei dem Amtsgericht Mannheim anhängigen Verfahrens 1 Ls (807 Js 2467/2002) AK 78/02 zu dem Verfahren 34 KLs 21/02 des Landgerichts Duisburg wird abgelehnt.

Gründe:

Die von dem Angeklagten erstrebte Verfahrensverbindung ist schon deshalb nicht sachdienlich, weil in beiden Verfahren die Hauptverhandlungstermine unmittelbar bevorstehen, so daß die Verbindung der Verfahren, von dem sich das eine offensichtlich auch gegen einen Mitangeklagten richtet, zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.

Ende der Entscheidung

Zurück