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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 2 AR 184/08 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 145 a Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 315/08 2 AR 184/08

vom 25. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

hier: Ausschließung des Verteidigers Rechtsanwalt R.

Az.: 240 Js 16235/02 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Az.: 27 Ls 8/03 Amtsgericht Eisenhüttenstadt

Az.: 25 Ns 221/05 Landgericht Frankfurt/Oder

Az.: 5414 Ws 62/07 Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg

Az.: 2 AR 40/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Auf den Antrag des Verteidigers wird das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 22. August 2008 dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer zu 1, A. , auch durch Rechtsanwalt verteidigt wird.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers A. vom 22. September 2008 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Das Rubrum des Beschlusses war um die versehentlich unterlassene Angabe zu ergänzen.

2. Der als "Anhörungsrüge" bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses vom 22. August 2008 zurückzuversetzen, war als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO auszulegen.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen berücksichtigt hat, zu welchen der Beschwerdeführer nicht gehört worden war oder die ihm unbekannt waren. Eine nochmalige Zustellung des mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2008 war, wie der Senat schon im Beschluss vom 22. August 2008 ausgeführt hat, nicht erforderlich. Beiden Verteidigern des Antragstellers war der Beschluss zugestellt worden (§ 145 a Abs. 1 StPO); beide hatten die sofortigen Beschwerden begründet. Mit Schreiben des Senats vom 6. August 2008 wurde dem Antragsteller die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juli 2008 übersandt.

Selbst wenn die formlose Mitteilung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO den Antragsteller nicht erreicht haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. Von der seinen Verteidigern zugestellten Entscheidung konnte er unschwer Kenntnis nehmen.

Ende der Entscheidung

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