Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 2 AR 192/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 332/06 2 AR 192/06

vom 27. September 2006

in der Bewährungssache

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Az.: 942 AR 172/04 Amtsgericht Frankfurt am Main

Az.: 725b Ds 6003 Js 472/03 (813/03) Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 - 942 AR 172/04 -, mit dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 7. September 2004 erfolgte Übertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für dieses Gericht gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO weiterhin bindend. Diese Bindungswirkung ist nicht dadurch entfallen, dass der Verurteilte am Ort des Wohnsitzgerichtes unauffindbar wird (Senatsbeschluss vom 15. August 2001 - 2 ARs 169/01; Fischer in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 29). Das Amtsgericht Frankfurt am Main war deshalb nicht zur Rückübertragung der Bewährungsaufsicht auf das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek befugt."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf den Senatsbeschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03 - an.

Ende der Entscheidung

Zurück