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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 2 AR 193/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 8 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 312/04 2 AR 193/04

vom 15. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Az.: 21 Js 10643/01 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 2 Ds 21 Js 10643/01 - AK 602/02 Amtsgericht Horb

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Halle-Saalkreis übertragen.

Gründe:

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Halle-Saalkreis ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vorliegenden Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamts Halle vom 13. Juli 2004 und dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Halle vom 1. Juli 2003 angesichts des beim Angeklagten vorliegenden Krankheitsbildes zu erwarten ist, daß er auch im Falle der Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht ohne weiteres in der Lage sein wird, die Bahnfahrt von Halle nach Horb zu bewältigen.

Ende der Entscheidung

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