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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 2 AR 2/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 453 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 2/02 2 AR 2/02

vom

23. Januar 2002

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: 993 Js 77740/97 BewH Staatsanwaltschaft Hannover

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

Gründe:

Den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an.



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