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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 2 AR 203/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 463 Abs. 6
StPO § 462 a Abs. 1
StPO § 462 a Abs. 4
StGB § 68 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 334/03 2 AR 203/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. Oktober 2003

in der Führungsaufsichtssache

betreffend

Az.: 103 StVK 512/03 Landgericht Köln Az.: 1 StVK 383/01 Landgericht Wuppertal Az.: 20 VRs 145/98 Staatsanwaltschaft Bonn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2001 - 1 StVK 383/01 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. September 2003 zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht Wuppertal hat mit Beschluss vom 25. September 2001 angeordnet, dass die Führungsaufsicht für den Verurteilten nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB). Dieser befand sich vom 10. März 2003 bis 20. März 2003 in der Justizvollzugsanstalt Köln, wo er eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte (Bl. 73). Im Anschluss daran wurde gegen ihn die Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2002 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Köln, später in der Justizvollzugsanstalt Koblenz vollstreckt (Bl. 68, 69, 73). Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal bezüglich der Überwachung der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln abgegeben (Bl. 73 Rückseite).

Letztere hat ihre Zuständigkeit durch Beschluss vom 6. August 2003 verneint und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt (Bl. 74).

Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen.

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.

Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Köln ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH NStZ 2001, 165 mwN; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00). Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380; BGH NStZ aaO). Ob Nachtragsentscheidungen gemäß § 68 d StGB überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 169/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (BGH NStZ 2001, 165; BGH, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95). ...

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln wird auch nicht von der zwischenzeitlichen Verlegung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Köln in die Justizvollzugsanstalt Koblenz berührt, weil sich der Verurteilte dort nur in Untersuchungshaft befand (BGH StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 2)."



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