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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 2 AR 24/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
StPO § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 29/03 2 AR 24/03

vom 12. Februar 2003

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Az.: 1 Ds 111 Js 12323/01 Amtsgericht Bamberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Leer übertragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2003 ausgeführt:

"Der Angeklagte ist wohnhaft in B., welches zum Amtsgerichtsbezirk Leer gehört; dieser Wohnsitz war auch bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung begründet (Bl. 31 d.A.). Mithin ist gemäß § 8 Abs. 1 StPO auch das Amtsgericht Leer örtlich zuständig. Die Übertragung der Sache an dieses Gericht erscheint zweckmäßig, da nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten der Angeklagte zwar verhandlungsfähig, nicht aber reisefähig ist (Bl. 68/69 d.A.)."

Dem schließt sich der Senat an. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet (Bl. 35 d.A.), so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft unterliegt. Diese hat ohnehin eine Abgabe an das Wohnsitzgericht befürwortet (Bl. 69 R d.A.).



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