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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 2 AR 248/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 494/99 2 AR 248/99

vom

23. Dezember 1999

in der Bewährungssache

gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Diebstahls

Az.: 3 Ds 41 Js 1506/96 (348/96) BH Amtsgericht Delbrück Az.: 2 BRs 87/99 Amtsgericht Betzdorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Betzdorf ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Die Abgabe durch das Amtsgericht Delbrück ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO für das Amtsgericht Betzdorf bindend. Das Fehlen besonderer Gründe, welche die Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme von Willkür (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1993, 200 m.w.N.).

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