Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 2 AR 253/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 520/99 2 AR 253/99

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Betruges

Az.: 1638-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) Amtsgericht Bad Iburg Az.: 25 Ds AK 562/98 Amtsgericht Freiburg Az.: 41 Js 21569/98 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Januar 2000 beschlossen:

Tenor:

Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Freiburg anhängige Verfahren 25 Ds 41 Js 21569/98 AK 562/98 wird zu dem bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängigen Verfahren - 168-1-3 Ls 4 Js 24432/98 (7/99) - verbunden.

Gründe:

Das Amtsgericht Bad Iburg, das ein Verfahren gegen den dort wohnhaften Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht Freiburg anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat - nach entsprechender Vorlage durch das Amtsgericht Freiburg - beantragt, die dort anhängige Sache zu der bei dem Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Strafsache zu verbinden.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO zuständig. Die Voraussetzungen der Verbindung sind nach § 3 StPO gegeben. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Ende der Entscheidung

Zurück