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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2003
Aktenzeichen: 2 AR 259/03
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 397/03 2 AR 259/03

vom 19. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Widerstandes

Az.: 25 Js 732/03 Staatsanwaltschaft Bochum

Az.: 12 AR 66/03 Amtsgericht Neuwied

Az.: 34 Ds AK 275/03 Amtsgericht Recklinghausen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Neuwied zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. Dezember 2003 zutreffend ausgeführt:

"Am 17. Juni 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den zu jenem Zeitpunkt in Recklinghausen wohnhaften Heranwachsenden A. wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Anklage zum Amtsgericht - Jugendrichter - Recklinghausen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 21. Juli 2003 verzog der Angeklagte nach Neuwied, wo er seit dem 1. September 2003 gemeldet ist. Die auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 42 Abs. 3 JGG angetragene Übernahme hat das Amtsgericht Neuwied abgelehnt, weshalb das Amtsgericht Recklinghausen die Sache am 17. November 2003 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt hat.

Zuständig ist das Amtsgericht Neuwied. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn die dadurch eintretenden Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind (vgl. Senatsbeschluß vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03). Dies ist hier nicht der Fall: Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der keine längere Beweisaufnahme erwarten läßt, zumal der Angeklagte den in der Anklageschrift geschilderten äußeren Geschehensablauf in seiner Beschuldigtenvernehmung zugestanden hat."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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