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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 2 AR 307/06
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 544/06 2 AR 307/06

vom 10. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 12 Js 7650/06 Staatsanwaltschaft Mosbach

Az.: 1 Ds 12 Js 7650/06 AK 157/06 jug. Amtsgericht Adelsheim

Az.: 51 ARs 5007/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Adelsheim vom 27. Oktober 2006 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.

Gründe:

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Adelsheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.

Ende der Entscheidung

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