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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 2 AR 31/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 95/02 2 AR 31/02

vom

3. April 2002

in der Bewährungssache

gegen

wegen Entziehung elektrischer Energie sowie Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Wernigerode ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Das Amtsgericht Wernigerode hat eine gegen den Verurteilten am 30. November 2000 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, dem Amtsgericht in Krefeld, in dessen Bezirk der Verurteilte damals seinen ständigen Wohnsitz hatte, einverständlich übertragen.

Durch Beschluß vom 29. März 2001 hat das Amtsgericht Wernigerode dann aus den Einzelstrafen des Urteils vom 30. November 2000 sowie eines Strafbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 10. Juli 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet und diese zur Bewährung ausgesetzt, ohne weitere Entscheidungen hinsichtlich der Bewährungsüberwachung zu treffen.

Die beiden Amtsgerichte streiten nunmehr über die Zuständigkeit für die weiteren nachträglichen Entscheidungen.

Zuständig ist das Amtsgericht Wernigerode als Gericht des ersten Rechtszuges (§ 462 a Abs. 2 StPO).

Die vom Amtsgericht Krefeld durch Beschluß vom 10. Januar 2001 übernommene Bewährungsaufsicht hat durch den Gesamtstrafenbeschluß vom 29. März 2001 ihre Grundlage verloren, da die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 5. August 1981 - 2 ARs 208/81 = GA 1982, 177, 178; NStZ 1997, 100, 101 m.w.N.). Die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen richtet sich daher nach § 462 a Abs. 2 StPO, zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, also das Amtsgericht Wernigerode.

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß der Verurteilte zwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. Bericht des Bewährungshelfers vom 20. März 2001), da diese Maßnahme vor Erlaß des Gesamtstrafenbeschlusses erledigt war.

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